Logo
Icons Header
Icons Header

Fährdienst & Charter auf der Flensburger Förde

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Frachtbeförderung (AGB FRACHT) der Watten Fährlinien GmbH, nachfolgend Auftragnehmer genannt, haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen und gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Beförderung von Frachtgut. Der genaue Umfang der Transportleistung richtet sich nach dem erteilten Auftrag.
  2. Die AGB FRACHT sind durch Aushang in der Geschäftsstelle, an Bord der Schiffe des Auftragnehmers, Veröffentlichung im Internet oder durch Aushändigung bekannt gemacht und werden vollen Umfangs Bestandteil des Beförderungsvertrages.
  3. Mit dem Abschluss eines Frachtvertrages, spätestens jedoch mit der Übergabe des Frachtgutes erkennt der Auftraggeber die AGB FRACHT verbindlich an.
  4. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie erlangen zu keinem Zeitpunkt Gültigkeit, sofern nicht vor Abschluss des Vertrages zwischen den vertragschließenden Parteien Einigkeit über eine ganze oder teilweise Nichtanwendung der AGB FRACHT in schriftlicher Form erzielt worden ist.
  5. Änderungen oder Ergänzungen der AGB FRACHT bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Sie treten vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch Aushang, im Internet oder durch Aushändigung in Kraft.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

  1. Gegenstand des Frachtvertrages ist der Transport von Stückgut mittels eines der Schiffe des Auftragnehmers. Ein Anspruch auf Transport mittels eines bestimmten Schiffes besteht nicht.
  2. Der Frachtvertrag kommt durch Zahlung des Frachtentgeltes durch den Auftraggeber und Übernahme des Transportgutes durch den Auftragnehmer an Bord des Schiffes zustande.
  3. Ein Anspruch auf Transport des Frachtgutes besteht nur für die vertraglich festgelegte Seestrecke zwischen zwei der im Folgenden genannten Nordsee-Fährhäfen (Anlegestellen):
    Husum, Pellworm, Schaarhörn, Südfall, Süderoog, Dagebüll, Schlüttsiel, Gröde, Oland, Hooge, Langeness, Wittdün, Hörnum, Wyk, Nordstrandischmoor

Die konkrete Seestrecke für die Beförderung der Frachtgüter wird ebenso wie die Reihenfolge etwaiger Zwischenstationen vom Auftragnehmer nach eigenem Ermessen bestimmt.

  1. Der Beförderungsauftrag umfasst die Übernahme des Frachtgutes von einem bestimmten Ablader an der vereinbarten Anlegestelle am Ablegeort und Verstauung auf dem Schiff, den Fährtransport des Gutes auf der Seestrecke bis zur vereinbarten Anlegestelle am Zielort, sowie die dortige Bereitstellung des Gutes und Freigabe an den designierten Empfänger. Sowohl die Übernahme als auch die Ablieferung des Transportgutes und damit der Gefahrübergang erfolgen dabei jeweils an Bord des Schiffes. Bei der Verstauung kann der Ablader die Funktion eines Stauberaters / Supercargo übernehmen, soweit dies im Einzelfall zweckmäßig erscheint.
  2. Von dem Transport ausgeschlossen sind
    1. Gegenstände, deren Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften oder aus Gründen der Schiffssicherheit oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten sind, insbesondere feuergefährliche, umweltgefährdende, brennbare, giftige, ätzende, strahlende, radioaktive und ähnliche Güter,
    2. Gegenstände, die wegen ihres Umfangs, ihres Gewichts oder ihrer Materialbeschaffenheit nach dem Ermessen des Beförderers zur Beförderung auf den vorgesehenen Schiffen ungeeignet sind,
    3. Ware in loser Schüttung sowie
    4. Für den Personentransport ist mit dem Auftragnehmer ein gesonderter Personenbeförderungsvertrag abzuschließen, für welchen die gesonderten Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) des Auftragnehmers gelten.
  3. Bei schlechten Witterungsverhältnissen, vor allem Sturm, Regen, Frost, kann die Annahme empfindlicher Güter abgelehnt werden.
  4. Einer vorherigen besonderen Vereinbarung bedarf die Beförderung von
    1. Gütern mit außergewöhnlichen Abmessungen oder besonderen Gewichts (ab 3,5 m3 40 kg),
    2. Wertgegenständen wie Edelmetallen, Schmuck, Edelsteinen, Bargeld oder Wertpapieren sowie
    3. lebenden Tieren. Letztere sind in Käfigen oder ähnlichen sicheren Behältern unterzubringen und vom Ablader stets selbst zu verladen. Helfen Mitarbeiter des Auftragnehmers bei der Verladung, handeln diese nicht in Erfüllung der ihnen von dem Auftragnehmer übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Auftraggebers bzw. Empfängers.
  5. Sollten von dem Transport ausgeschlossene Stoffe oder Gegenstände erst während des Transportes entdeckt werden, so ist die Schiffsleitung nach ihrem Ermessen berechtigt, diese und auf Kosten des Auftraggebers im nächstgelegenen Hafen von Bord zu schaffen. In jedem Fall haftet der Auftraggeber in vollem Umfang für die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen des Ausschlusses von Gütern besteht kein Ersatzanspruch des Auftraggebers auf bereits gezahlte Frachtentgelte oder auf Ersatz der ihm durch den Ausschluss entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

§ 3 Frachtentgelte

  1. Die jeweils gültigen Frachtentgelte werden distanzabhängig (pro nautische Meile = 1,852 km) berechnet und werden in der Geschäftsstelle, auf der Internetseite sowie den Schiffen des Auftragnehmers bekanntgegeben.
  2. Die Frachtentgelte sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu entrichten und beinhalten die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Entgelte werden grundsätzlich in bar erhoben. Die Zahlung per EC-Karte wird akzeptiert. Andere Zahlungsweisen und –mittel sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit leitenden Angestellten des Beförderers möglich. Aus einem im Einzelfall gewährten Zahlungsziel lassen sich keinerlei Rechtsansprüche des Auftraggebers für künftige Transporte ableiten.

§ 4 Frachtdokumente

  1. Für jeden Gütertransport wird ein Frachtbrief in doppelter Ausführung ausgestellt. Frachtbriefe sind keine Wertpapiere und können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Auftragnehmer ist zur Auslieferung der Güter an den im Frachtbrief bezeichneten Empfänger berechtigt.
  2. Für die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über Nummer, Marken, Merkzeichen, Inhalt, Art, Gattung, Qualität, Zustand, Wert, Beschaffenheit und Verpackung der Güter haftet der Auftragnehmer nicht. Für Stückzahl, Maße, Gewicht und äußere Beschaffenheit haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn ein Ein- und Auszählen samt Inspektion der äußeren Beschaffenheit gemeinsam mit dem Auftraggeber / Ablader / Empfänger durchgeführt worden ist. Eine solche Kontrolle wird nur auf ausdrücklichen Antrag des Auftraggebers durchgeführt und ist gebührenpflichtig.

§ 5 Pflichten und Haftung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat bei Erteilung des Frachtauftrags, spätestens vor Beginn der Beladung des Schiffes gegenüber dem Auftragnehmer klar und eindeutig in Textform alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung bedeutsamen Angaben zu Art, Maß, Zahl, Gewicht, Verpackung, Merkzeichen, Zustand und Beschaffenheit des Frachtgutes zu machen und das Frachtgut dabei in der verkehrsüblichen Weise genau zu bezeichnen. Er hat den Ort der Abgabe des Frachtgutes, die Person des Abladers sowie den Ort der Ablieferung/Abholung und die Person des Empfängers zu benennen.
  2. Es ist sicherzustellen, dass die zu transportierenden Güter gut lesbar mit den im vorgehenden Absatz genannten Angaben gekennzeichnet sind. Sollte dem Auftragnehmer aufgrund unzutreffender oder unklarer Angaben des Auftraggebers ein Mehraufwand entstanden sein, so ist er berechtigt, diesen dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung zu stellen.
  3. Der Auftraggeber bzw. Ablader hat vor Frachtübergabe ferner alle nach Maßgabe des jeweils gültigen Frachttarifs sowie den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Dokumente und Begleitpapiere, insbesondere aufgrund von Hafen-, Zoll-, Gesundheits- oder sonstigen Vorschriften, mit dem Gut zu übergeben.
  4. Die zu transportierenden Güter sind in einer für den Transport über See geeigneten Weise zu verpacken. Die Entscheidung, ob eine Verpackung als ausreichend angesehen werden kann, liegt beim Auftragnehmer bzw. der Schiffsleitung. Auch dann, wenn der Auftragnehmer bzw. die Schiffsleitung die Verpackung nicht beanstandet hat, verbleibt das Risiko der Beschädigung auf Grund unzureichender oder mangelhafter Verpackung beim Ablader bzw. Auftraggeber.
  5. Es ist des Weiteren sicherzustellen, dass sich das Frachtgut in einem Zustand befindet, der eine Gefährdung des Auftragnehmers, Dritter sowie des Schiffes ausschließt. Im Falle eines Verstoßes gilt § 2 Abs. 8. Der Auftraggeber bzw. Ablader hat insbesondere seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Auftragnehmer für den Transport von Gefahrgütern hinsichtlich der ordnungsgemäßen Deklarierung und Markierung von Gefahrgut nachzukommen; es gelten insofern die gesetzlichen Bestimmungen ( die GGVSee).
  6. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit der Beschreibung der Güter gemäß den vorgehenden Absätzen zum Zeitpunkt der Übernahme. Für alle aus unrichtigen, unvollständigen oder unterbliebenen Mitteilungen resultierenden direkten und indirekten Verluste, Schäden und sonstige Nachteile sowie für alle hierdurch entstehenden Kosten ist der Auftraggeber verantwortlich. In allen diesen Fällen kann der Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers die zu beanstandenden Güter löschen, an Land setzen oder in dringenden Fällen sogar vernichten, ohne selbst schadenersatzpflichtig zu werden.
  7. Wird das Schiff infolge Fehlens, Ungenauigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben oder Begleitpapiere oder wegen Missachtung gesetzlicher Vorschriften seitens des Auftraggebers, Absenders oder Empfängers aufgehalten oder am Ein- oder Auslaufen in oder aus einem Hafen gehindert oder werden die Güter beschlagnahmt, so haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer und den übrigen Ladungsbeteiligten für alle daraus entstehenden Verzögerungen, Schäden, Kosten, Bußen und sonstigen Nachteile.
  8. Hat der Auftragnehmer gegenüber Behörden, Zollämtern, öffentlichen Bediensteten oder öffentlichen oder privaten Unternehmungen in Bezug auf das Frachtgut Erklärungen abzugeben, Urkunden auszustellen, zu behandeln oder zu unterzeichnen, so handelt er nur namens, für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bzw. der Ladungsbeteiligten. Er haftet hierfür auch bei Unterlassungen, Verlust oder Nichtauslieferung nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Werden Drittunternehmer eingeschaltet, wird nur für deren Auswahl gehaftet.
  9. Die Frachtgüter sind rechtzeitig vor der Schiffsabfahrt an die vereinbarte Anlegestelle vor das Schiff zu verbringen und dort bereitzuhalten. Erst nach entsprechender Aufforderung durch die Schiffsleitung sind die Frachtgüter vom Auftraggeber bzw. Ablader an Bord zu bringen. Das Gut wird nach seiner Annahme durch die Schiffsleitung an Bord sodann vom Schiffspersonal an einem hierfür geeigneten Ort verstaut und gesichert. Die Verstauung und Sicherung des Frachtgutes erfolgt ebenso wie dessen Entladung grundsätzlich durch Personen des Schiffspersonals, wobei der Ablader hierbei – soweit erforderlich – als Supercargo beratend bzw. unterstützend tätig werden kann.
  10. Der Auftraggeber hat des Weiteren sicherzustellen, dass das Transportgut unter Berücksichtigung einer angemessenen Fahrzeit von seiner Übergabe an gerechnet von dem designierten Empfänger der Sendung pünktlich in Empfang genommen werden kann. Erfolgt die Annahme der Sendung durch den Empfänger nicht rechtzeitig, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seinen hierdurch entstandenen Mehraufwand zu berechnen und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung von weitergehendem Schadensersatz bleibt vorbehalten.

§ 6 Ablieferung und Schadensanzeige

  1. Der Auftraggeber bzw. der von ihm bestimmte und entsprechend zu instruierende Empfänger ist verpflichtet, unverzüglich nach Durchführung des Transportes zu prüfen, ob das Frachtgut durch den Transport einen Schaden erlitten hat. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, hat der Empfänger den beanstandungsfreien Erhalt auf einem von der Schiffsleitung zu diesem Zweck vorgehaltenen Formular zu quittieren.
  2. Festgestellte Güterschäden sind dem Auftragnehmer oder einem von ihm Bevollmächtigten unverzüglich in Textform anzuzeigen, und zwar
    1. äußerlich erkennbare Beschädigungen oder den Verlust von Gütern spätestens bei der Ablieferung des Frachtgutes,
    2. äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen innerhalb von 3 Tagen nach dem Tag der Ablieferung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Ablieferung hätte erfolgen sollen.

Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

  1. Eine schriftliche Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des Frachtgutes beim Empfang gemeinsam durch den Empfänger und den Schiffsführer oder deren Stellvertretern geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.
  2. Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 und 2 wird vermutet, dass der Auftragnehmer das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert hat.

§ 7 Pflichten und Haftung des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer hat den ihm übertragenen Transportauftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers durchzuführen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Transport mit einem den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen. Er ist nicht verpflichtet, den Transport mit einem bestimmten Schiff durchzuführen, sondern kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden und ist bis zum Transportbeginn befugt, das vorgesehene Schiff durch ein anderes Schiff zu ersetzen.
  3. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die bei der Erfüllung des Auftrages entstandenen Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 498 ff. HGB. Es gelten jedoch die nachfolgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

§ 8 Haftungsbegrenzung und -beschränkung

  1. Die Haftung des Auftragnehmers für Güterschäden ist der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag von 666,67 Sonderziehungsrechten je Stück oder Einheit oder einen Betrag von 2 Sonderziehungsrechten per Kilogramm des Rohgewichtes der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  2. Die Beschränkung der Gesamthaftung des Auftragnehmers je Schadensereignis gemäß § 611 Abs. 1 S. 1 HGB nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (HBÜ) bleibt vorbehalten.

§ 9 Haftungsausschluss

Gemäß § 512 Abs. 2 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist. Als Maßnahmen der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes im Sinne des vorgehenden Satzes sind nur solche anzusehen, welche nicht überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden.

§ 10 Außervertragliche Ansprüche, Qualifiziertes Verschulden

  1. Die in den §§ 9 bis 10 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Auftraggebers oder des Empfängers gegen den Auftragnehmer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes. Für außervertragliche Ansprüche Dritter gilt § 506 Abs. 2 HGB.
  2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
    1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner leitenden Angestellten oder
    2. durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Frachtvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

§ 11 Verjährung

  1. Ansprüche aus dem Seefrachtvertrag verjähren in einem Jahr.
  2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.

§ 12 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  1. Für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Frachtverträgen zwischen dem Auftragnehmer und Kaufleuten, für die der Frachtvertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand Husum. Für alle anderen Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
  2. Es gilt deutsches Recht.

§ 13 Außergerichtliche Streitbeilegung, Schlichtungsstelle

Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, Auftraggeber in ihrer Eigenschaft als Verbraucher darauf hinzuweisen, dass sich diese in Beschwerdefällen an eine Verbraucherschlichtungsstelle wenden können, in diesem Fall an die zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer derzeit nicht bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Änderungen vorbehalten

Husum, Stand: August 2017

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Internetseite www.foerdexpress.com

Watten Fährlinien GmbH
Schiffbrücke 15
25813 Husum
Tel. 04841-9374617

www.watten-faehrlinien.de
info@watten-faehrlinien.de

Nach oben scrollen