Fährdienst & Charter auf der Flensburger Förde
Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- Die nachfolgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Watten Fährlinien GmbH, nachfolgend Beförderer genannt, haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen und gelten für Bedarfs-, Sonder- und touristische Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Personen und deren Reisegepäck durchgeführt werden. Für die Beförderung von Frachtgut gelten ausschließlich die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers für Frachtbeförderung (AGB FRACHT).
- Die ABB sind durch Aushang in der Geschäftsstelle und an Bord der Schiffe, Veröffentlichung im Internet und durch Aushändigung bekannt gemacht und werden vollen Umfangs Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten gleichermaßen für entgeltliche und unentgeltliche Beförderungen.
- Mit der Entgegennahme des Fahrausweises oder dem Abschluss eines Beförderungsvertrages für Gruppenreisen, spätestens jedoch mit der Einschiffung, erkennt der Fahrgast bzw. der Besteller die ABB verbindlich an.
- Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners des Beförderers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie erlangen zu keinem Zeitpunkt Gültigkeit, sofern nicht vor Abschluss des Vertrages zwischen den vertragschließenden Parteien Einigkeit über eine ganze oder teilweise Nichtanwendung der ABB in schriftlicher Form erzielt worden ist.
- Änderungen oder Ergänzungen der ABB bleiben dem Beförderer vorbehalten. Sie treten vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch Aushang, im Internet oder durch Aushändigung in Kraft.
- Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist der Beförderer dazu verpflichtet, Fahrgäste in ihrer Eigenschaft als Verbraucher darauf hinzuweisen, dass sich diese in Beschwerdefällen an eine Verbraucherschlichtungsstelle wenden können, in diesem Fall an die zuständige Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp), Fasanenstr. 81, 10623 Berlin (www.soep-online.de). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Beförderer derzeit nicht bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 2 Beförderungsvertrag
- Der Beförderungsvertrag kommt durch Zahlung des Beförderungsentgeltes und Aushändigung des Fahrausweises an den Fahrgast oder durch das Anbordgehen des Fahrgastes zustande. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die auf dem gelösten Fahrausweis genannte Reise.
- Sofern Fahrgäste wegen Platzmangels an Bord von der Beförderung ausgeschlossen werden müssen, wird ihnen der entrichtete Fahrpreis in voller Höhe erstattet, soweit der Beförderer dem Fahrgast keine geeignete Alternative anbieten kann. Weitergehende Ansprüche gegen den Beförderer sind ausgeschlossen.
§ 3 Beförderungstarife, Fahrpreise
- Die jeweils gültigen Personenbeförderungstarife werden in der Geschäftsstelle, auf der Internetseite sowie den Schiffen des Beförderers bekanntgegeben. Kinder unter 4 Jahren werden in Begleitung eines Erwachsenen kostenlos befördert. Für die Inanspruchnahme von tariflich vorgesehenen Ermäßigungen ist die jeweilige Berechtigung des Fahrgastes beim Kauf des Fahrausweises nachzuweisen. Eine Kombination von Ermäßigungen ist nicht möglich.
- Auf Sonderfahrten sind die Personentarife nicht anwendbar. Entgelte für Sonderfahrten werden im Einzelfall besonders vereinbart.
- Bei einer distanzabhängigen Fahrpreisberechnung pro nautische Meile (1,852 km) wird die zu Grunde zu legende Fahrstrecke auf Kundenwunsch vor Fahrtantritt gemeinsam mit dem Kunden festgelegt. Bei distanzunabhängigen Fahrpreisen, insbesondere bei Sammelfahrten, ist dem Beförderer die Wahl der Fahrstrecke freigestellt.
§ 4 Fälligkeit und Zahlung des Beförderungsentgeltes
- Die Beförderungsentgelte sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu entrichten und werden grundsätzlich in bar erhoben. Die Zahlung per EC-Karte wird akzeptiert. Andere Zahlungsweisen und –mittel sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit leitenden Angestellten des Beförderers möglich.
- Aus einem im Einzelfall ausnahmeweise gewährten Zahlungsziel lassen sich keinerlei Rechtsansprüche des Fahrgastes für künftige Beförderungen ableiten.
§ 5 Ausschluss von Personen, Gegenständen und Tieren von der Beförderung
- Die Schiffsführung oder ein sonstiger vom Beförderer hierzu Beauftragter kann nach sachgerechter Ermessensausübung Personen von der Beförderung ausschließen, wenn diese
- wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig sind oder die Gesundheit anderer Mitreisender gefährden,
- aufgrund persönlicher Umstände auf eine Begleitung angewiesen sind, jedoch ohne Begleitung reisen,
- eine Beförderung unter falschen Angaben gebucht haben, oder
- durch ihr Verhalten den Frieden an Bord stören.
Befinden sich solche Personen an Bord, so haben sie das Schiff auf Anordnung der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer hierzu Beauftragten im nächsten Hafen zu verlassen.
- Die Beförderung von allein reisenden Kindern unter 14 Jahren ist ausgeschlossen. Alleinreisende Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren benötigen eine schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten zur gebuchten Beförderung, die dem Beförderer auf Verlangen nachzuweisen ist.
- Personen, die entsprechend der Krankentransport-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung im Härtefall nur mit einem begleitenden Arzt transportiert werden dürfen, werden von den Regelungen der vorgehenden Absätze nicht erfasst.
- Die von den Fahrgästen mitgeführten Gepäckstücke und in Begleitung beförderten Tiere verbleiben während der Beförderung in dessen Obhut. Der Beförderer wird dem Fahrgast bei der sachgerechten Ladung und Sicherung gern behilflich sein. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände bzw. Tiere nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Schiffsbesatzung, Fahrgästen oder Schiff geladen werden können, können solche Gegenstände bzw. Tiere von der Beförderung ausgeschlossen werden.
- Bei einem Ausschluss von der Beförderung im Sinne der vorgehenden Absätze 1. bis 4. besteht in keinem Fall ein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Beförderungsentgelte oder auf Ersatz der dem Fahrgast durch den Ausschluss entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Der Fahrgast hat dem Beförderer für alle aus den vorgehenden Absätzen 1. bis 4. entstehenden Folgen und Schäden vollen Umfangs einzustehen. Der Fahrgast ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass dem Beförderer überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als das bereits gezahlte Beförderungsentgelt entstanden ist.
§ 6 Rücktritt
- Der Fahrgast ist bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Die Rücktrittserklärung des Fahrgastes ist formfrei und kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Beförderer behält sich bei Rücktritt durch den Fahrgast eine Bearbeitungsgebühr für Stornierungen in Höhe von € 6,00 pro Fahrgast vor.
- Tritt der Reisende bis zu einem Zeitraum von 72 Stunden vor dem geplanten Beginn der Reise zurück, erhält er bei getätigter Vorauszahlung das Beförderungsentgelt vollständig zurück.
- Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als 72 Stunden vor dem geplanten Reisebeginn, erhält der Reisende bei geleisteter Vorauszahlung 50 % des geleisteten Beförderungsentgeltes zurückerstattet.
- Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als 24 Stunden vor dem geplanten Reisebeginn, erhält der Reisende bei geleisteter Vorauszahlung keine Rückerstattung.
- Umgebuchte Fahrten sind vom Rücktritt ausgeschlossen.
§ 7 Fahrausweise, erhöhtes Beförderungsentgelt
- Die Fahrausweise sind nur bis zum Antritt der Reise und nur dann übertragbar, wenn sie nicht auf einen bestimmten Namen lauten oder zu Sondertarifen erworben wurden. Tragen Fahrausweise ein bestimmtes Datum, so sind sie nur für Reisen an diesem Tag gültig.
- Jeder Fahrgast ist verpflichtet, seinen Fahrausweis beim Betreten des Schiffes dem Kontrolleur unaufgefordert vorzuzeigen und nach Fahrtantritt weiterhin bereitzuhalten, um diesen jederzeit einem vom Beförderer Bevollmächtigten auf dessen Verlangen vorzeigen zu können.
- Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so ist dieser zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung, deren Voraussetzungen er nicht erfüllt. Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt grundsätzlich € 40,00. Beläuft sich das Doppelte des eigentlich zu entrichtenden Beförderungsentgeltes jedoch auf mehr als € 40,00, so ist der doppelte Fahrpreis zu entrichten. Für die Berechnung des eigentlich zu zahlenden Beförderungsentgeltes wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der ohne gültigen Fahrschein angetroffene Passagier im ersten Abgangshafen des Schiffes mit der Absicht an Bord gegangen ist, von dort aus eine Fahrt bis zum letzten anzufahrenden Hafen durchzuführen. Die Beweislast für den Nachweis eines ihm günstigeren Geschehensablaufes trägt der Fahrgast.
§ 8 Pflichten des Beförderers
- Der Beförderer verpflichtet sich, die Reise mit einem den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.
- Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden und ist bis zum Antritt der Reise ferner befugt, das vorgesehene Schiff durch ein anderes Schiff zu ersetzen.
- Für die Einhaltung des Fahrplans übernimmt der Beförderer keine Gewähr. Ebenso hält sich der Beförderer Änderungen des Fahrplans, Fahrtunterbrechungen, Fahrtausfälle, Schiffswechsel, Reisewegabweichungen und Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens, insbesondere infolge ungünstiger Wetter- oder Tidebedingungen oder technischer Ausfälle ausdrücklich vor. Gleiches gilt bei Änderungen oder Ausfällen infolge von vom Beförderer nicht zu vertretender Umstände, wie zum Beispiel Arbeitskämpfen, Epidemien, Havarien und behördlichen Eingriffen („Störung“). In allen diesen Fällen der Störung des geplanten Betriebsablaufs besteht der Anspruch des Beförderers auf vollständige Leistung des Fahrpreises grundsätzlich fort, es sei denn, es kommt zu einem vollständigen Fahrtausfall. Im Falle eines solchen vollständigen Fahrtausfalls entfällt der Anspruch des Beförderers auf das Beförderungsentgelt. Soweit das Beförderungsentgelt bereits bezahlt wurde, wird der Beförderer dieses dem Fahrgast erstatten. Eine darüber hinausgehende Haftung des Beförderers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Beförderer oder ein Bediensteter oder Beauftragter des Beförderers hat die Störung in Ausübung seiner Verrichtung in grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise herbeigeführt.
§ 9 Pflichten des Fahrgastes
- Der Fahrgast ist verpflichtet, allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten unverzüglich Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Fahrgast verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
- Dem Fahrgast ist es untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen.
- Reisegepäck sowie begleitende Fracht sind vom Fahrgast an Bord des Schiffes selbst zu verstauen, zu verwahren und während der gesamten Fahrt zu beaufsichtigen. Der Fahrgast kann solche Gegenstände in einen entsprechend gekennzeichneten Gepäckraum verbringen und für die Dauer der Beförderung auf eigene Gefahr dort lagern. Der Beförderer übernimmt jedoch für in den gekennzeichneten Gepäckraum eingebrachte Gegenstände keinerlei Obhuts- Überwachungs- oder Verwahrungspflichten.
- Alle Schiffe des Beförderers sind Nichtraucherschiffe. Das Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke, die nicht an Bord erworben wurden, ist in allen Bereichen an Bord untersagt.
§ 10 Beförderung von Gepäck und Tieren
- Der Beförderer verpflichtet sich nur zur Beförderung des Fahrgastes und seines üblichen Reisegepäcks (z.B. Taschen, Aktentaschen, Koffer und ähnliche Behältnisse) und dessen begleitender Fracht (andere leicht tragbare Gegenstände bis zu einem Gewicht von jeweils 25 kg, sofern diese nicht offensichtlich gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind), sofern diese Gegenstände auf einmal an Bord getragen werden können und nicht sperrig sind. Die erlaubte Größe des Gegenstandes darf ein Volumen von 90 Liter und ein Gewicht von 20 kg je Gepäckstück nicht überschreiten. Reisegepäck und begleitende Fracht, welches stark verunreinigt ist oder andere Fahrgäste verletzen, behindern, belästigen oder Schäden verursachen kann, ist von der Beförderung ausgeschlossen. In Zweifelsfällen entscheidet die Schiffsleitung über die Zulässigkeit der Beförderung. Reisegepäck und begleitende Fracht dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgestellt werden, Gänge, Fluchtwege und Sitzgelegenheiten sind hiervon freizuhalten. Den Anordnungen der Schiffsleitung über die Ladung und Stauung des Gepäcks ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung haftet der Fahrgast in vollem Umfang für die hierdurch entstehenden Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
- Größere Gepäckstücke, sperrige Güter und Fahrräder werden nur nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs befördert. Unbegleitete Fracht wird nur nach Maßgabe der jeweiligen für die Frachtbeförderung geltenden Tarife befördert. Hierfür ist ein gesonderter Frachtvertrag auf Grundlage der AGB FRACHT des Beförderers abzuschließen.
- Waffen, feuergefährliche, ätzende, giftige, explosive oder übel riechende Gegenstände oder Stoffe und solche, die Mitreisenden lästig sein können, sowie Gegenstände oder Stoffe, deren Besitz oder Beförderung verboten oder strafbar sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Fahrgäste müssen dem Beförderer entsprechende Mitteilung vor Fahrtantritt machen, wenn sie die Beförderung der vorgenannten Sachen oder Stoffe wünschen. Fahrgäste, die derartige Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, müssen dem Beförderer unverzüglich die Untersuchung gestatten. Das gilt bereits bei einem begründeten Verdacht. Soweit Fahrgäste die Unbedenklichkeit des Stoffes oder Gegenstandes nicht sofort nachweisen können, können sie von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sollten derartige Stoffe oder Gegenstände erst während der Reise entdeckt werden, kann die Schiffsleitung sie in Besitz nehmen, verwahren und auf Kosten des Fahrgastes im nächsten Hafen von Bord bringen.
- Der Beförderer kann die Beförderung von Tieren aus Gründen der möglichen Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffes grundsätzlich ablehnen. Ansonsten werden nur Kleintiere und Hunde bis zu einer Schulterhöhe von [70in Begleitung eines zahlenden Fahrgastes kostenlos befördert, vorausgesetzt, dass eine Belästigung der Mitreisenden durch Tiere ausgeschlossen ist und der mitreisende Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt. Für Hunde mit einer Schulterhöhe von über [70 cm] gilt ein gesonderter Beförderungstarif. Die Schiffsleitung oder jeder sonst vom Beförderer dazu Beauftragte hat das Recht, Tiere, welche die vorgehend genannten Bedingungen nicht erfüllen, von der Beförderung auszuschließen. Etwaige Schäden und Kosten durch Verunreinigungen oder Beschädigungen des Schiffes und seiner Einrichtungen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen anderer an Bord befindlicher Personen oder von Gepäck, sind vom Tierhalter zu tragen. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere, insbesondere nicht bei touristischen Ausflugsfahrten oder sonstigen außerplanmäßigen Fahrten. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Hunde sind an der Leine zu führen.
§ 11 Ausschluss und Haftung des Fahrgastes
- Erfüllt der Fahrgast seine Verpflichtungen nach den §§ 8 und 9 ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsleitung oder sonstiger vom Beförderer Bevollmächtigter nicht, kann ihn die Schiffsleitung von der weiteren Reise ausschließen.
- Wird der Fahrgast nach § 8 Abs. 1 bis 2 i.V.m. dem vorstehenden Absatz ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Der Fahrgast ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu führen, dass dem Beförderer gar kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als das bereits gezahlte Beförderungsentgelt entstanden ist.
- Entsteht dem Beförderer durch Nichtbeachtung, Nichtbefolgung oder Zuwiderhandlung der Anordnungen der Schiffsleitung, Schiffsordnung, Sicherheitsordnung oder der Anweisung eines sonstigen vom Beförderer ernannten Bevollmächtigten oder durch sonstige Verletzungen der Pflichten des Fahrgastes aus den §§ 4, 8 oder 9 direkt oder indirekt ein Schaden, so haftet der Fahrgast diesem hierfür in vollem Umfang.
§ 12 Haftung des Beförderers für Personen- und Gepäckschäden
- Der Beförderer haftet grundsätzlich für einen Schaden, der während der Beförderung durch
- Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes,
- Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck,
- Verlust oder Beschädigung von begleitender Fracht, oder
- Verlust oder Beschädigung von in Verwahrung genommenem Gepäck
entsteht. Vorbehaltlich einer verschuldensunabhängigen Mindesthaftung in Fällen des lit. a) haftet der Beförderer darüber hinaus und in allen übrigen Fällen nur, wenn er oder ein in Ausübung seiner Verrichtung handelnder Bediensteter oder Beauftragter des Beförderers den Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden verursacht.
- Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Fahrgast und für jede Beförderung in den Fällen des Abs.1 gemäß den gesetzlich maximal zulässigen Haftungshöchstgrenzen beschränkt. In den Fällen des Abs. 1 lit. b)-c) haftet der Beförderer zudem nur unter Abzug eines Selbstbehalts in der jeweils gesetzlich maximal zulässigen Höhe.
- Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertsachen, die im Gepäck enthalten sind, die der Fahrgast bei sich trägt oder die sich anderswo an Bord befinden, es sei denn, diese sind dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden.
- Der Beförderer haftet nicht für Unglücksfälle, Beschlagnahmung, Sachschäden, Witterungseinflüsse, Verspätungen oder sonstige nicht auf sein Verschulden zurückzuführende Unregelmäßigkeiten.
- Die Beweislast dafür, dass das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Fahrgast.
- Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis nach den §§ 611 ff. HGB i.V.m. dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen bleibt vorbehalten.
- In allen anderen Fällen haftet der Beförderer
- gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,
- gegenüber anderen Fahrgästen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten.
- Der Fahrgast haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden.
§ 13 Schadensanzeige
- Der Fahrgast muss dem Beförderer oder einem von ihm Bevollmächtigten
- äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck und begleitender Fracht spätestens bei Verlassen des Schiffes am Ankunftsort,
- äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder den Verlust von Gepäck und begleitender Fracht innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen,
schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Fahrgast hat im Falle des Abs. 1 lit. b) den Nachweis der in Anspruch genommenen Beförderungsleistung zu erbringen.
- Beachtet der Fahrgast die Vorgaben des Abs. 1 nicht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt zurückerhalten hat.
- Eine schriftliche Anzeige des Fahrgastes ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks oder der begleitenden Fracht beim Empfang gemeinsam durch den Fahrgast und dem Schiffsführer oder deren Stellvertretern geprüft und in einem von beiden Parteien gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.
§ 14 Erlöschen und Verjährung von Schadensersatzansprüchen
- Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer der folgenden Fristen geltend gemacht werden:
- drei Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem der Gläubiger von dem Tod oder der Körperverletzung oder von dem Verlust oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat oder normalerweise hätte erlangen müssen, oder
- fünf Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die Ausschiffung des Fahrgasts erfolgt ist oder hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
- Schadensersatzansprüche gegen den Beförderer wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder wegen Verlustes oder Beschädigung von Gepäck oder begleiteter Fracht verjähren in 2 Jahren.
- Die Verjährungsfrist beginnt
- bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgastes;
- bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn der Tod des Fahrgastes nach der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Tag der Ausschiffung des Fahrgastes;
- bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder begleiteter Fracht mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
§ 15 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
- Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag zwischen dem Beförderer und Kaufleuten, für die der Beförderungsvertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand Husum. Für alle anderen Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
- Es gilt deutsches Recht.
Änderungen vorbehalten
Husum, Stand: August 2017
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Watten Fährlinien GmbH
Schiffbrücke 15
25813 Husum
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